Skip to content
Bestellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FamiCord AG (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der FamiCord AG | Ridlerstraße 31 A | 80339 München | T: +49 (0)89 125981-0 | F: +49 (0)89 125981-19 | info@eticur.de | www.eticur.de | HRB 20339 | Amtsgericht Leipzig | Ust.IdNr.: DE 239 733 620 | Commerzbank Leipzig | IBAN: DE57 8604 0000 0100 3334 00 | BIC: COBADEFFXXX (im Folgenden „FamiCord“ genannt) und unseren Kunden (gemeinschaftlich auch „die Parteien“ genannt) für die Entnahme und Einlagerung von Stammzellen unter der Marke eticur. Die Kunden sind die gesetzlichen Vertreter eines noch ungeborenen oder minderjährigen Kindes oder das erwachsene Kind selbst (im Weiteren einzeln und gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet).
  2. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist Unternehmer gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Die FamiCord mit ihrer Marke eticur befasst sich mit der Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe (gemeinsam als „Biologisches Material“ bezeichnet) zur Sicherung der darin enthaltenen Stammzellen.
  4. Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Nabelschnurgewebe wird nach der Abnabelung des Kindes und der Entnahme von Nabelschnurblut durch eine zweite, plazentanahe Durchtrennung der Nabelschnur gewonnen.
  5. Die zukünftigen therapeutischen Optionen durch die Verwendung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang absehen.
  6. Die Präparation und Einlagerung des Biologischen Materials erfolgt in einem GMP-Labor der FamiCord Gruppe (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden für Human- und Tierarzneimittel). Entsprechend der Anforderungen des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) besitzt FamiCord die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG für die Nabelschnurblutentnahme und -einlagerung, sowie die Erlaubnisse gemäß § 20b und 20c AMG für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurgewebe. Die Entnahme des Biologischen Materials setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Alle Kooperationspartner von FamiCord (vgl. § 1 Abs. 3) verfügen über die entsprechende Entnahmeerlaubnis oder fallen unter die FamiCord erteilten Erlaubnisse.

§ 1  Vertragspartner und Vertragsgegenstand

  1. FamiCord bietet folgende Leistungen an: Die Entnahme, Präparation, Kryokonservierung, Lagerung und Abgabe im Bedarfsfall von Biologischem Material, entsprechend der gewählten Vertragsvariante (vgl. aktuelle Beilage „Services + Preise“, nachfolgend „Anlage 1“).
  2. Der Entnahme- und Einlagerungsvertrag wird mit den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder im eigenen Namen als Vertrag zugunsten des Kindes (§ 328 BGB) geschlossen. Auf Wunsch des erwachsenen Kindes kann der Vertrag mit dem erwachsenen Kind fortgeführt werden. Klarstellend, der Vertrag läuft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als Vertrag zu Gunsten Dritter mit den früheren gesetzlichen Vertretern des Kindes unbefristet weiter. Insoweit wird ausdrücklich ein eigenes Forderungsrecht des Kindes aus dem Vertrag neben dem Vertragspartner begründet.
  3. Zu den Zwecken des § 1 Abs. 1 arbeitet FamiCord mit geprüften und geschulten, vertraglich gebundenen Entbindungseinrichtung sowie in diesen angebundenen Belegärzten und Beleghebammen (im Folgenden „Kooperierende Entbindungseinrichtung“ genannt) zusammen.
  4. Die Verfügungsbefugnis über das Biologische Material steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu. Eine Verwendung durch FamiCord oder Dritte ist ausgeschlossen. Die Verfügung über das Biologische Material muss sich im Rahmen der anwendbaren arzneimittelrechtlichen Vorgaben bewegen.
  5. Die therapeutische Anwendung des Biologisches Materials ist nicht Gegenstand des Vertrages.
  6. Die Entnahme des Biologisches Materials erfolgt durch die Kooperierende Entbindungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 3 vertraglich gebundener Kooperationspartner von FamiCord sein muss. Anderenfalls ist die Entnahme illegal und FamiCord wird von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. In diesem Fall vernichtet FamiCord unzulässig entnommenes Biologisches Material unverzüglich.

Der Vertragspartner stimmt bereits jetzt ausdrücklich und unwiderruflich der Vernichtung nach § 7 der AGB zu.

Eine aktuelle Übersicht der Kooperierenden Entbindungseinrichtungen ist online einsehbar: https://www.eticur.de.

§ 2  Pflichten von FamiCord

  1. FamiCord übernimmt gegenüber dem Vertragspartner nach Maßgabe der jeweils erteilten Erlaubnisse gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere arzneimittelrechtlicher Vorschriften, entsprechend Präambel Abs. 6, die folgenden, im Zusammenhang mit der Entnahme und Einlagerung des Biologisches Materials stehenden, Aufgaben:
    1. die Gesamtverantwortung für die Entnahme der Biologisches Materials.
    2. die Übergabe eines Entnahmepaketes an die gewünschte Lieferadresse.
    3. die Beachtung der Anweisung der ausgewählten Kooperierenden Entbindungseinrichtung, soweit diese nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Biologisches Materials absieht, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und/oder des Kindes erforderlich ist.
    4. den Transport des Biologischen Materials von der Kooperierenden Entbindungseinrichtung in die Betriebsstätte von FamiCord.
    5. die Eingangsuntersuchung des Biologischen Materials auf die Präparierfähigkeit.
    6. a) die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung des Biologischen Materials.
      1. die Ausstellung und Übersendung einer Bestätigung über die erfolgte Einlagerung (im Weiteren als „Einlagerungsbestätigung“ bezeichnet) an den Vertragspartner.
      2. die Qualitätskontrolle des Biologischen Materials gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.
      3. die Ausstellung und Übersendung eines Zertifikats zum eingelagerten Biologischen Material nach erfolgter Qualitätskontrolle an den Vertragspartner.
    7. die fachgerechte Testung und die Vorbereitung für den Transport des Nabelschnurblutes zwecks Abgabe an das anfordernde Behandlungszentrum/die anfordernde Einrichtung.

Die Kosten für die Aufarbeitung von Nabelschnurgewebe werden nicht übernommen. Diese Kosten sind abhängig von der Art der Verabreichung, der Methode und der benötigten Zellmenge und damit noch nicht absehbar.

    1. den deutschlandweiten kostenfreien Transport des Biologischen Materials zum anfordernde Behandlungszentrum/zur anfordernden Einrichtung, sofern die Kosten nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden.
    2. die ordnungsgemäße Vernichtung des Biologischen Materials, soweit dieser Vertrag endet, ohne dass das Biologische Material an ein Behandlungszentrum/eine anfordernde Einrichtung zulässigerweise abgegeben/inverkehrgebracht wird,
  1. Wenn die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ergibt, dass die Präparation des Biologischen Materials nicht möglich oder nicht vertretbar ist, oder wenn das Biologische Material Krankheitserreger enthält, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind oder aufgrund ihres Gefährdungspotentials eine besondere biologische Gefährdung darstellen, wird FamiCord das Biologische Material vernichten und den Vertragspartner hierüber informieren.

Der Vertragspartner stimmt bereits jetzt ausdrücklich und unwiderruflich der Vernichtung nach § 7 der AGB zu.

  1. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass sich der Anwendungsbereich von Biologischem Material noch in der Erforschung und Entwicklung befindet. Aktuell wird eingelagertes Nabelschnurblut für die hämatopoetische Rekonstitution des Knochenmarks nach Hochdosis-Chemotherapie oder –Bestrahlung verwendet, sofern die hierfür erforderlichen Spezifikationen des Nabelschnurblutpräparates nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eingehalten werden. Ergibt die Qualitätsprüfung, dass die Lagerung möglich ist, die Spezifikationen zur hämatopoetischen Anwendung jedoch nicht erfüllt sind, wird das Nabelschnurblut dennoch gelagert, um es zukünftig möglicherweise ändernden Spezifikationen durch die Weiterentwicklung des Stands der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu therapeutischen Zwecken nutzen zu können.

Der Vertragspartner stimmt der Einlagerung des Nabelschnurblutes deshalb auch für den Fall zu, dass die derzeit gültigen Spezifikationen nicht eingehalten werden.

  1. FamiCord kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Zustimmung des Vertragspartners ist hierfür nicht erforderlich.

§ 3  Pflichten des Vertragspartners, Einwilligung

  1. Der Vertragspartner wird
    1. folgende von FamiCord übermittelte Formulare vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an FamiCord senden:
      1. Anamnesefragebogen vor Versand des Entnahmepaketes,
      2. Kopie des Mutterpasses vor Versand des Entnahmepaketes,
      3. Aufklärungs- und Einverständniserklärung je nach gewählter Vertragsvariante vor Versand des Entnahmepaketes,
      4. Nachanamnesefragebogen bis spätestens 14 Tage nach der Geburt,
    2. nur eine mit FamiCord Kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, diese auf den Wunsch der Entnahme des Biologischen Materials aufmerksam machen sowie das von FamiCord zur Verfügung gestellte Entnahmepaket und die unterzeichnete Freistellungserklärung gemäß § 9 Abs. 3 im Original unmittelbar vor der Geburt an die kooperierende Entbindungseinrichtung übergeben. Sofern der Vertragspartner nach Abschluss des Auftrages zur Einrichtung eines Stammzelldepots mit FamiCord beabsichtigt, die Kooperierende Entbindungseinrichtung zu wechseln, wird er nur eine Kooperierende Entbindungseinrichtung wählen und FamiCord hierüber unverzüglich in Textform informieren. Es gilt § 1 Abs. 6.
    3. FamiCord den Namen des Kindes nach der Geburt unverzüglich in Textform mitteilen.
    4. FamiCord über eine innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich in Textform informieren.
  2. Der Vertragspartner willigt ein, dass nach der Abnabelung des Kindes das Biologische Material entnommen wird.
  3. Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (± 48 h) Blut entnommen wird.
  4. Der Vertragspartner willigt ein, dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von der Kooperierende Entbindungseinrichtung an FamiCord übermittelt werden. Dies gilt ebenso für die nach einer Entnahme des Biologischen Materials erhobenen Befunde. Der Vertragspartner entbindet die Kooperierende Entbindungseinrichtung insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber FamiCord. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, dass FamiCord zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten Befunde, die von FamiCord erhoben werden (ausgenommen die Ergebnisse des Vorsorge-Screenings), sowie Kopien der medizinischen Unterlagen an die Kooperierende Entbindungseinrichtung übermittelt.
  5. Der Vertragspartner verpflichtet sich bis zur erfolgten Vernichtung des Biologischen Materials jede Adressänderung und Änderung sonstiger Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Vertragspartner dies versäumt hat der Vertragspartner die bei Erforderlichkeit der Anschriftenermittlung entstehenden Kosten zu tragen. Der Vertragspartner wird FamiCord darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen unverzüglich anzeigen. Der Vertragspartner klärt das Kind spätestens mit Volljährigkeit über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Eigentumsrechte des Kindes, auf.

§ 4 Vergütung

  1. FamiCord erhält für die Entnahme, Präparation, Kryokonservierung und Lagerung des Biologischen Materials abhängig von der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) folgende Gebühren:
  1. Eine einmalige „Vorauszahlung“ für die Vorauszahlungsperiode und eine nach dem Ende der Vorauszahlungsperiode jährlich anfallende „Jahresgebühr“ für die Vertragsvariante „Vorauszahlung“
  2. Eine einmalige „Startgebühr“ und eine ab dem ersten (1.) Geburtstag des Kindes jährlich anfallende „Jahresgebühr“ für die Vertragsvariante „Jahresabo“
  3. Eine monatlich ab dem Tag der Geburt anfallende „Monatsgebühr“ für die Vertragsvariante „Monatsabo“

Vorauszahlung, Jahresgebühr, Startgebühr und Monatsgebühr werden zusammen im Weiteren als „Gebühren“ bezeichnet.

  1. Nach Vertragsabschluss und Einlagerung des Biologischen Materials erfolgt die Rechnungslegung je nach gewählter Vertragsvariante (Anlage 1). Mit der Einlagerungsbestätigung wird je nach gewählter Vertragsvariante die Vorauszahlung oder die Startgebühr oder die erste Monatsgebühr fällig.

Die Jahresgebühr wird jährlich im Voraus abhängig von der gewählten Vertragsvariante ab dem ersten (1.) Geburtstag oder nach Ablauf der Vorauszahlungsperiode zum jeweiligen Geburtstag des Kindes fällig.

  1. Bei Mehrlingsgeburten wird bei Wahl der Vertragsvariante „Vorauszahlung“ (Anlage 1) für das erste Kind die vollständige Vorauszahlung berechnet und für das zweite oder dritte Kind ein Preisnachlass gewährt. Die Vorauszahlung für das zweite bzw. dritte Kind entfällt, wenn nur für ein Kind bzw. zwei Kinder ein Präparat erfolgreich eingelagert werden kann. Alle anderen Gebühren fallen je Kind an.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Vertragspartner fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Verzug und es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  3. Der Vertragspartner erteilt für das SEPA-Lastschriftverfahren eine Einzugsermächtigung für wiederkehrende Zahlungen. Den Parteien ist bekannt, dass der Vertragspartner innerhalb von acht (8) Wochen nach dem Belastungsdatum eine Erstattung des belasteten Betrags veranlassen kann. Im Falle einer Rücklastschrift wird FamiCord nach Vorinformation des Vertragspartners durch FamiCord automatisiert erneut einziehen. Damit verbundene Kosten sind durch den Vertragspartner zu erstatten.
  4. Der Vertragspartner ist mit der Übersendung einer elektronischen Rechnung an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse einverstanden.
  5. Wird eine Gebühr nach Fälligkeit trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht entrichtet, ist FamiCord berechtigt, den Vertrag zu kündigen und das Biologische Material gemäß § 7 der AGB zu vernichten.

Der Vertragspartner stimmt bereits jetzt ausdrücklich und unwiderruflich der Vernichtung nach § 7 der AGB zu.

  1. Seitens FamiCord gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen sind nicht untereinander kombinierbar und werden nicht rückwirkend gewährt.
  2. Wurde der Vertrag beendet oder endete automatisch und konnte die Vernichtung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht erfolgen, so hat dieser alle mit der Weiterlagerung entstehenden Kosten, insbesondere Kosten für Adressermittlung und die Weiterlagerung, zu erstatten.

§ 5  Preisanpassung Jahresgebühr/Monatsgebühr

Die Jahresgebühr/Monatsgebühr unterliegt einer Preisanpassung wie folgt:

  1. Für die Vertragsvarianten „Jahresabo“ und „Monatsabo“ erfolgen in den ersten zwei (2) Jahre ab Einlagerung des Biologischen Materials keine Preisanpassung. Für die Vertragsvariante „Vorauszahlung“ erfolgt die erste Preisanpassung frühestens nach dem Ende der Vorauszahlungsperiode.
  2. Für den Fall, dass sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Monat Dezember des Vertragsabschlussjahres veröffentlichten Index verändert, behält sich FamiCord vor, die vereinbarte Jahresgebühr/Monatsgebühr im gleichen prozentualen Verhältnis herauf- oder herabzusetzen. Weitere Anpassungen sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Lagerjahres zulässig. Der Vertragspartner kann ebenfalls eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Jahresgebühr/Monatsgebühr verlangen.
  3. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Vertragspartner spätestens zwei (2) Monate vor Beginn des neuen Lagerjahres in Textform mitzuteilen. Macht der Vertragspartner nach Zugang der Mitteilung zum nächst möglichen Zeitpunkt von seinem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 6 Abs. 2 Gebrauch, tritt die Anpassung der Jahresgebühr/Monatsgebühr nicht in Kraft.
  4. Erhöht sich durch die Preisanpassung die Jahresgebühr/Monatsgebühr um mehr als 5 % im Vergleich zur festgesetzten Jahresgebühr/Monatsgebühr des Vorjahres, steht dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen.
  6. Unabhängig von den Regelungen in Abs. 2, 3, 4 und 5 ist FamiCord für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise für vertragliche Leistungen, die ab dem Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Änderung erbracht werden, mit Wirkung für die Zukunft entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Kündigungsrecht.

§ 6 Laufzeit/Kündigung/Beendigung

  1. Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Für die Vertragsvarianten „Jahresabo“ und „Monatsabo“ wird der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren geschlossen.
  2. Der Vertrag kann durch den Vertragspartner ohne Angabe von Gründen in Textform mit einer Frist von einem (1) Monat, für die Vertragsvarianten „Jahresabo“ und „Monatsabo“ jedoch frühestens mit Wirkung zum zweiten (2.) Geburtstag des Kindes gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  3. Bei Kündigung des Vertrags durch den Vertragspartner bleibt der Anspruch von FamiCord auf die vollständige Zahlung aller bis zum Beendigungstermin anfallenden Gebühren bestehen. Es erfolgt keine anteilige Erstattung von bereits gezahlten oder fälligen Gebühren.
  4. Eine ordentliche Kündigung durch FamiCord ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Nichtzahlung der Vergütung nach § 4, Verletzung der Pflichten nach § 3) bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Vertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
    1. wenn vor der Entnahme des Biologischen Materials dringende medizinische Gründe im Sinne der vorgeschriebenen Richtlinien gegen eine Einlagerung sprechen. FamiCord informiert den Vertragspartner hierüber in Textform.
    2. wenn die Kooperierende Entbindungseinrichtung den Auftrag zur Entnahme des Biologischen Materials ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Biologischen Materials kommt.
    3. wenn die Entnahme des Biologischen Materials in einer Einrichtung stattgefunden hat, die keine Kooperierende Entbindungseinrichtung von FamiCord ist.
    4. wenn die Eingangsuntersuchung des Biologischen Materials gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ergibt, dass die Präparation und Lagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, oder das Biologische Material vernichtet werden muss, weil es Krankheitserreger enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 2.
    5. bei Abgabe/Inverkehrbringung aller Biologischen Materialien an ein Behandlungszentrum/anfordernde Einrichtung.
    6. bei Tod des Kindes.

Die Beendigungsgründe nach Nr. 1 bis Nr. 4 gelten für die Einlagerung des Biologischen Materials nur dann, wenn keines der Biologischen Materialien entsprechend den qualitativen Anforderungen präpariert und eingelagert werden kann. Wenn nur ein Biologisches Material die Eignung aufweist, wird dieses eingelagert. Die Höhe der Gebühren richtet sich in diesem Fall nach den Gebühren für die Einlagerung von Nabelschnurblut in der gewählten Vertragsvariante gemäß Anlage 1.

  1. Im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß Abs. 5 Nr. 1 bis 4 fallen keine Gebühren an, wenn der Vertragspartner, das ungeöffnete und unbeschädigte Entnahmepaket innerhalb von 14 Tagen an FamiCord zurückzusendet. Andernfalls berechnet FamiCord als einzige Gebühr einen Wertersatz gemäß Anlage 1 für das Entnahmepaket.
  2. Bei der Einlagerung von mehreren Biologischen Materialen ist die Kündigung/Abgabe/Inverkehrbringung der Einlagerung eines einzelnen Biologischen Materials möglich. Die Höhe der Jahresgebühr/Monatsgebühr für eine verbleibende Einlagerung entspricht dann der Jahresgebühr/Monatsgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut gemäß Anlage 1. Eine rückwirkende Erstattung der Vertragsgebühr oder bereits gezahlter oder fälliger Jahresgebühren/Monatsgebühren für ein Biologisches Material erfolgt nicht.
  3. Wurde der Vertrag beendet oder endete automatisch und konnte die Vernichtung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht erfolgen, so hat dieser alle mit der Weiterlagerung entstehenden Kosten, insbesondere Kosten für Adressermittlung und die Weiterlagerung, zu erstatten.

§ 7  Vernichtung

  1. Soweit dieser Vertrag endet, ohne dass das Biologische Material an ein Behandlungszentrum/eine anfordernde Einrichtung zulässigerweise abgegeben/inverkehrgebracht wird, ist FamiCord berechtigt, das Biologische Material zu vernichten, soweit die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Vertragspartner stimmt bereits jetzt ausdrücklich und unwiderruflich der Vernichtung nach § 7 der AGB zu.

  1. Die Vernichtung ist zulässig, wenn

a) der Vertrag gekündigt ist oder nach diesem Vertrag automatisch geendet hat und

b) der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen nach Vertragsende in gesetzlich zulässiger Weise die Herausgabe an ein Behandlungszentrum/eine anfordernde Einrichtung verfügt

ohne dass es einer weiteren Benachrichtigung bedarf.

(3) Endet der Vertrag gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 oder Nr. 4 wird das eingelagerte Biologische Material sofort, ohne Beachtung von § 7 Abs. 2 b), gemäß der hiermit erteilten Zustimmung vernichtet.

(4) Soweit der Vertragspartner eine Einwilligung zur Vernichtung erteilt hat, das Vertragsverhältnis mit einem gesetzlichen Vertreter beendet wird und mit dem anderen gesetzlichen Vertreter fortgesetzt wird, gilt die Einwilligung beider gesetzlicher Vertreter fort.

§ 8  Forderungsabtretung

  1. Der Vertragspartner willigt ein, dass FamiCord alle ihm gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten und die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung nach § 402 BGB erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Vertragspartners, Betrag, Fälligkeit und Rechnungsnummer) bekannt geben kann sowie die erforderlichen Unterlagen an einen Zahlungsdienstleister aushändigen kann. Diese Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.

§ 9  Haftung von FamiCord/Anspruchsverzicht gegenüber der Klinik

  1. FamiCord haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten des Biologischen Materials, welche nach § 1 Abs. 5 nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt FamiCord keine Garantie.
  3. Der Vertragspartner verzichtet in eigenem Namen und ggf. im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Kooperierenden Entbindungseinrichtung, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Zum Zwecke dieses Haftungsausschlusses übergibt der Vertragspartner der Kooperierenden Entbindungseinrichtung, die unterzeichnete Freistellungserklärung im Original. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Vertragspartners gegen FamiCord wegen schuldhaften Verhaltens der Kooperierenden Entbindungseinrichtung.
  4. Bei einer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Biologisches Materials ist die Haftung von FamiCord auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z. B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z. B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haftet FamiCord nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.

§ 10  Datenschutz

  1. FamiCord wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und des Vertragspartners zu speichern und an ihre Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. FamiCord behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls zur Vertraulichkeit.
  2. FamiCord ist berechtigt, die zum Einsatz des Biologischen Materials notwendigen Daten an das anfordernde Behandlungszentrum/die anfordernde Einrichtung auf Anforderung weiterzugeben.
  3. Weitere Regelungen trifft die Datenschutzinformation von FamiCord.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Die Übertragung dieses Vertrags, von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch FamiCord bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Ausgenommen von diesem Zustimmungserfordernis ist, wenn FamiCord im Rahmen eines Unternehmensverkaufes als Ganzes oder in wesentlichen Teilen übernommen wird.
  2. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  1. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihrem bei Vertragsabschluss vorgesehenen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nah kommende Bestimmung zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  2. FamiCord nimmt nicht an einer Streitschlichtung nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
  3. Es gilt deutsches Recht.