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Bestellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

1) Die eticur GmbH (nachfolgend „eticur“) bietet in Kooperation mit der Vita 34 AG (nachfolgend „Stammzellbank“) die Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe zur Sicherung der darin enthaltenen Stammzellen an.

2) Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Nabelschnurgewebe wird nach der Abnabelung des Kindes und der Entnahme von Nabelschnurblut durch eine zweite, plazentanahe Durchtrennung der Nabelschnur gewonnen. Die zukünftigen therapeutischen Optionen durch die Verwendung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
in vollem Umfang absehen.

3) Die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes erfolgt im firmeneigenen GMP-Labor der Stammzellbank (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden für Human- und Tierarzneimittel). Entsprechend der Anforderungen des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) besitzt die Stammzellbank die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG für die Nabelschnurblutentnahme und -einlagerung, sowie die Erlaubnisse gemäß § 20b und 20c AMG für die
Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurgewebe. Die Entnahme des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Alle Kooperationspartner der Stammzellbank (vgl. § 1 Abs. 5) verfügen über die entsprechende Herstellungserlaubnis.

§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand

1) Der Entnahme- und Einlagerungsvertrag wird zwischen eticur und den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder (i.d.R. die Eltern, § 1629 Abs. 1 BGB, nachfolgend „gesetzliche Vertreter“ oder „Vertragspartner“) im eigenen Namen zugunsten des Kindes geschlossen.

2) Die Verfügungsbefugnis über das Nabelschnurblut und das Nabelschnurgewebe steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu, eine Verwendung durch eticur oder Dritte ist ausgeschlossen. Die Verfügung über das Nabelschnurblut und das Nabelschnurgewebe muss sich im Rahmen der anwendbaren arzneimittelrechtlichen Vorgaben bewegen.

3) Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Kind kann mit Volljährigkeit oder zuvor mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter anstelle des Vertragspartners in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt diesem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.

4) Gegenstand des Vertrags sind die Entnahme und die Präparation von Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe, die Einlagerung der Nabelschnurblut- Präparation und ggfs. des Nabelschnurgewebes sowie die in der gewählten Vertragsvariante enthaltenen Leistungen (vgl. aktuelle Beilage services+preise, nachfolgend „Anlage 1“). Für das Nabelschnurblut ist außerdem die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen zulässigen
Verwender Vertragsgegenstand. Die therapeutische Anwendung des Nabelschnurblut-Präparats und/oder des Nabelschnurgewebe-Präparates ist nicht Gegenstand des Vertrages.

5) Die Entnahme von Nabelschnurblut und ggf. Nabelschnurgewebe erfolgt in einer Entbindungseinrichtung, die Kooperationspartner von eticur und der Stammzellbank ist. Anderenfalls wird eticur von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. Die Stammzellbank vernichtet das unzulässig entnommene Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu. Eine aktuelle Übersicht der kooperierenden Entbindungseinrichtungen ist online einsehbar.

§ 2 Pflichten von eticur

1) eticur erbringt gegenüber dem Kind die gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) enthaltenen Leistungen zur Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurbluts und Nabelschnurgewebes. Dafür beauftragt eticur die Stammzellbank die folgenden anfallenden Aufgaben nach Maßgabe der Genehmigung der Stammzellbank gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechend Präambel Abs. 3 zu übernehmen:

  1. die Gesamtverantwortung für die Entnahme von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe.
  2. die Übergabe eines Entnahmesets an die gewünschte Lieferadresse.
  3. die Anweisung der ausgewählten, mit der Stammzellbank kooperierenden, Entbindungseinrichtung bzw. des Belegarztes oder der freiberuflich tätigen Hebamme (im Folgenden: „die das Nabelschnurblut entnehmende Person“) nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurbluts abzusehen, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist.
  4. den Transport des Nabelschnurbluts von der Entbindungsklinik in die Betriebsstätte der Stammzellbank.
  5. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts auf die Präparierfähigkeit.
    • die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation.
    • die Ausstellung einer Einlagerungsbestätigung
    • die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.
    • die Ausstellung eines Zertifikats mit Befundübersicht.
  6. die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den Arzt / sonstigen zulässigen Verwender nach nochmaliger Überprüfung der Nabelschnurblut-Präparation; deutschlandweit kostenfreier Transport zum Anwendungszentrum, sofern die Kosten nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden.

Bei Einlagerung von Nabelschnurgewebe gelten die Ziffern 1 bis 6 entsprechend.

2) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, dass die Präparation des Nabelschnurbluts und/oder Nabelschnurgewebes nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird eticur die gesetzlichen Vertreter hierüber informieren und das Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe durch die Stammzellbank vernichten lassen.

3) Den gesetzlichen Vertretern ist bekannt, dass sich der Anwendungsbereich von Nabelschnurblutzellen noch in der Erforschung und Entwicklung befindet. Aktuell werden die eingelagerten Nabelschnurblutzellen für die hämatopoetische Rekonstitution des Knochenmarks nach Hochdosis-Chemotherapie oder –Bestrahlung verwendet, sofern die hierfür erforderlichen Spezifikationen des Nabelschnurblutpräparates nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eingehalten werden. Ergibt die Qualitätsprüfung, dass die Lagerung möglich ist, die Spezifikationen zur hämatopoetischen Anwendung jedoch nicht erfüllt sind, wird das Nabelschnurblut dennoch
gelagert, um es künftig möglicherweise bei sich mit der Weiterentwicklung des Stands der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ändernden Spezifikationen zu therapeutischen Zwecken nutzen zu können. Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Einlagerung der Nabelschnurblutpräparation deshalb auch für den Fall zu, dass die derzeit gültigen Spezifikationen nicht eingehalten werden.

4) eticur kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist hierfür nicht erforderlich.

§ 3 Pflichten der Mutter bzw. der gesetzlichen Vertreter des Kindes, Einwilligung

1) Die Vertragspartner oder – je nach Einzelverpflichtung – die Mutter werden

  1. folgende von eticur übermittelte Formulare vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an eticur senden:
    • Anamnesefragebogen vor Versand des Entnahmesets.
    • Kopie des Mutterpasses vor Versand des Entnahmesets.
    • Aufklärung und Einverständniserklärung je nach gewählter Vertragsvariante vor Versand des Entnahmesets.
    • Nachanamnesefragebogen spätestens 14 Tage nach Erhalt.
  2. nur eine mit eticur und der Stammzellbank kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, den Arzt/die Hebamme noch mal auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme und ggfs. der Nabelschnurgewebe-Entnahme aufmerksam machen sowie das von eticur und der Stammzellbank zur Verfügung gestellte Entnahmeset und die unterzeichnete Freistellungserklärung gemäß § 8 Abs. 3 im Original unmittelbar vor der Geburt an die das Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe entnehmende Person übergeben. Sofern der Vertragspartner nach Abschluss des Entnahme- und Einlagerungsvertrages mit eticur beabsichtigt die Entbindungseinrichtung zu wechseln, wird er eticur hierüber schriftlich informieren. Es gelten §§ 1 Abs. (5), 6 Abs. (5) Nr. 3 und 6 Abs. (6).
  3. eticur den Namen des Kindes nach der Geburt unverzüglich schriftlich mitteilen.
  4. eticur über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen
    werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich informieren.

2) Die Vertragspartner willigen ein, dass nach der Abnabelung des Kindes Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe entnommen wird.

3) Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (± 48 h) Blut entnommen wird.

4) Die Vertragspartner willigen ein, dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an eticur übermittelt und von der Stammzellbank eingesehen werden können. Dies gilt ebenso für die nach einer Transplantation des Nabelschnurbluts bzw. von Nabelschnurgewebezellen erhobenen Befunde. Die Vertragspartner entbinden das Klinikpersonal insoweit von seiner Schweigepflicht. Die Vertragspartner erklären sich einverstanden, dass die Stammzellbank zur Erfüllung
gesetzlicher Meldepflichten Befunde, die von der Stammzellbank erhoben werden, sowie Kopien der medizinischen Unterlagen an den betreuenden Arzt in der Klinik übermittelt werden.

§ 4 Vergütung

1) eticur erhält für die Präparation des Nabelschnurbluts und ggfs. des Nabelschnurgewebes eines Kindes eine Startgebühr sowie eine Jahresgebühr oder nur eine monatliche Gebühr für die Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. Nabelschnurgewebes gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

2) Nach Vertragsabschluss und Einlagerung des Nabelschnurbluts und ggf. des Nabelschnurgewebes erfolgt die Rechnungslegung je nach gewählter Vertragsvariante. Mit der Einlagerungsbestätigung wird eine Startgebühr oder die erste monatliche Gebühr fällig. Die Jahresgebühr wird jährlich im Voraus ab dem ersten Geburtstag bzw. je nach Vertragsvariante nach Ablauf der Vorauszahlungsperiode zum jeweiligen Geburtstag des Kindes fällig. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1). Der Kunde ist mit der Übersendung einer elektronischen Rechnung an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse einverstanden. Änderungen der E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand sind unverzüglich mitzuteilen.

Bei Mehrlingsgeburten wird gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) für das erste Kind die vollständige Start- und Jahresgebühr berechnet und für das zweite oder dritte Kind ein Preisnachlass auf die Startgebühr gewährt. Die Startgebühr für das zweite bzw. dritte Kind entfällt, wenn nur für ein Kind bzw. zwei Kinder ein Präparat erfolgreich eingelagert werden kann. Die Jahresgebühr/Monatsgebühr ist für jedes eingelagerte Präparat zu entrichten und ist abhängig von der gewählten
Vertragsvariante (Anlage 1).

3) Wird die Startgebühr und ggfs. je nach gewählter Vertragsvariante die Jahresgebühr/Monatsgebühr nach Fälligkeit nicht innerhalb von drei Monaten trotz Zahlungsaufforderung/Mahnung entrichtet, ist eticur berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von weiteren zwei Monaten nach einer solchen Ankündigung durch die Stammzellbank vernichten zu lassen.

4) Seitens eticur gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen (z. B. Sonderkonditionen bei Mehrlingsgeburten) sind nicht untereinander kombinierbar und werden nicht rückwirkend gewährt.

§ 5 Preisanpassung Jahresgebühr / Monatsgebühr

Die Jahresgebühr/Monatsgebühr unterliegt einer Preisanpassung wie folgt:

  1. Für die ersten 2 Jahre ab Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes erfolgt keine Preisanpassung.
  2. Für den Fall, dass sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Monat Dezember des Vertragsabschlussjahres veröffentlichten Index verändert, behält sich eticur vor, nach Ablauf der ersten 2 Jahre Lagerung (ab dem 3. Lagerjahr) die vereinbarte Jahresgebühr/Monatsgebühr im gleichen prozentualen Verhältnis herauf- oder herabzusetzen. Weitere Anpassungen sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Lagerjahres zulässig. Der Berechtigte kann ebenfalls eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Jahresgebühr/Monatsgebühr verlangen. Im Fall der Vorauszahlung der Jahresgebühr je nach gewählter Vertragsvariante (Anlage 1) ist eticur berechtigt, die Anpassung der Jahresgebühr erstmalig nach Ablauf der Vorauszahlungsperiode vorzunehmen. Weitere Anpassungen sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Lagerjahres zulässig.
  3. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Vertragspartner spätestens vier Wochen nach dem jeweils maßgeblichen Anpassungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Macht der Berechtigte nach Zugang der Mitteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt von seinem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 6 Abs. 2 Gebrauch, tritt die Anpassung des Entgelts nicht in Kraft.
  4. Erhöht sich durch die Preisanpassung die Jahresgebühr/Monatsgebühr um mehr als 5 % im Vergleich zur festgesetzten Jahresgebühr/Monatsgebühr, steht dem Berechtigten ein
    außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.
  6. Unabhängig von den Regelungen in Abs. 2, 3, 4 und 5 ist eticur für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall
    einer Senkung verpflichtet, die Preise für vertragliche Leistungen, die ab dem Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Änderung erbracht werden, mit Wirkung für die Zukunft entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Kündigungsrecht.

§ 6 Laufzeit/Kündigung/Beendigung

1) Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Dies gilt auch im Falle einer Vorauszahlung der Jahresgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

2) Der Vertrag kann durch den Vertragspartner gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) ohne Angabe von Gründen in Textform mit einer Frist von einem Monat zum nachfolgenden Geburtstag des Kindes, frühestens jedoch zum 2. Geburtstag, gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht eingeschränkt.

3) Eine ordentliche Kündigung durch eticur ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Nichtzahlung der Vergütung nach § 4, Verletzung der Pflichten nach § 3) bleibt hiervon unberührt.

4) Bei Kündigung des Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter bleibt der Anspruch von eticur auf Zahlung der vollständigen Startgebühr und der Jahresgebühr/Monatsgebühr, gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1), bestehen.

5) Der Vertrag wird automatisch beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

  1. vor der Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes dringend medizinische Gründe im Sinne der vorgeschriebenen Richtlinien gegen eine Einlagerung sprechen. eticur informiert die gesetzlichen Vertreter hierüber schriftlich.
  2. die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Entnahme durchführende Person den Auftrag zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§ 2 Abs. (1) Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes kommt.
  3. die Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes in einer Einrichtung stattgefunden hat, die kein Kooperationspartner von eticur und der Stammzellbank ist.
  4. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 5 ergibt, dass die Präparation und Lagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist nach Maßgabe von § 2 Abs. (2).
  5. Die Beendigungsgründe nach Nr. 1 bis Nr. 4 gelten für die Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe nur dann, wenn die Präparation beider Produkte (Nabelschnurblut oder Nabelschnurgewebe) entsprechend der qualitativen Anforderungen nicht möglich ist. Anderenfalls wird die Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes fortgesetzt. Die Höhe der Startgebühr für die Einlagerung richtet sich in diesem Fall nach der Startgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut ggfs. zuzüglich Jahresgebühr/Monatsgebühr je nach gewählter Vertragsvariante (Anlage 1).

6) Im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß Abs. (5) Nr. 1 bis 4 entfällt die Startgebühr und die Jahresgebühr/Monatsgebühr. Kommt es nicht zur Entnahme senden die gesetzlichen Vertreter, soweit vorhanden, das unbenutzte Entnahmeset auf eigene Kosten und Gefahr an eticur zurück, andernfalls ist eticur berechtigt hierfür einen Wertersatz gemäß Anlage 1 zu berechnen.

7) Bei der Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe ist die Kündigung der Einlagerung des Nabelschnurbluts oder des Nabelschnurgewebes möglich. Die Höhe der Jahresgebühr/Monatsgebühr für eine verbleibende Einlagerung entspricht dann der Jahresgebühr/Monatsgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut. Eine rückwirkende Erstattung der Startgebühr oder bereits gezahlter Jahres-/Monatsgebühren für Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe erfolgt nicht.

8) Endet der Vertrag gemäß Abs. (2), (3), (5) Nr. 1, 2, 4 und 5 und/oder Abs. (7) willigen die gesetzlichen Vertreter ein, dass eticur das eingelagerte Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe durch die Stammzellbank vernichten lässt, sofern der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vertragsende im Sinne des § 48 AMG über das Nabelschnurblut bzw. über das Nabelschnurgewebe verfügt. Endet der Vertrag gemäß Abs. (5) Nr. 3 wird das eingelagerte Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe gemäß § 1 Abs. (5) sofort vernichtet. Sollte das Vertragsverhältnis mit einem gesetzlichen Vertreter beendet und mit dem anderen fortgesetzt
werden, gilt die Einwilligung beider gesetzlicher Vertreter fort.

9) Im Übrigen endet dieser Vertrag und damit die Pflicht zur Entrichtung der Jahres-/Monatsgebühren, wenn der Stammzellbank das eingelagerte Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe auf Anforderung des behandelnden Arztes/sonstigen zulässigen Verwenders an diesen abgegeben wird. Bei der Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe gilt Abs. (7) entsprechend.

§ 7 Forderungsabtretung

1) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass eticur alle ihnen gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten und die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung nach § 402 BGB erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Vertragspartners, Betrag, Fälligkeit und Rechnungsnummer bestimmten Forderungen) bekannt geben kann sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigt. Diese Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.

2. Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von eticur.

§ 8 Haftung von eticur/Anspruchsverzicht gegenüber der mit eticur und der Stammzellbank kooperierenden Kliniken

1) eticur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten der Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation, welche nicht nach § 1 Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt eticur keine Garantie.

3) Die gesetzlichen Vertreter verzichten in eigenem Namen und im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, welche die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme und die Entnahme mütterlichen Bluts durchführt, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Zum Zwecke dieses Haftungsausschlusses übergeben die gesetzlichen Vertreter der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme durchführt, die unterzeichnete Freistellungserklärung im Original. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Kindes und der Mutter gegen eticur wegen schuldhaften Verhaltens der Entbindungseinrichtung bzw. der entnehmenden Person.

4) Bei einer fahrlässigen Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe ist die Haftung von eticur auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z. B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z. B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haftet eticur nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.

§ 9 Datenschutz

1) eticur wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an seine Vertragspartner (wie die beauftragte Stammzellbank) weiterzugeben, soweit zur Vertragserfüllung notwendig. eticur behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Vertraulichkeit.

2) eticur und die Stammzellbank sind berechtigt, die zum Einsatz des Nabelschnurbluts zu Therapiezwecken notwendigen Daten an den Arzt/sonstigen zulässigen Verwender auf Anforderung weiterzugeben.

3) Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von eticur.

§ 10 Schlussbestimmungen

1) Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen eticur unverzüglich anzeigen. Die gesetzlichen Vertreter klären das Kind spätestens mit Volljährigkeit über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Eigentumsrechte des Kindes, auf.

2) Die Übertragung dieses Vertrags oder von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch eticur bedarf der Zustimmung des Berechtigten.

3) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

4) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihrem bei Vertragsabschluss vorgesehenen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nah kommende Bestimmung zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

5. Es gilt deutsches Recht.